Einschulung

Einschulungsalter (BayEUG Art. 37 Abs. 1)

„Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.

Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.“

Zurückstellung (BayEUG Art. 37 Abs. 2)

“ Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg … am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.

Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind.

Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; …

Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.

Zum § 37 des  Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Zum § 41: Schulpflicht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Informationen von www.schulberatung.bayern.de